Personalratswahl nach dem HmbPersVG
Vor der Wahl
Darauf kommt es an
Personalräte in Hamburg werden in Dienststellen mit mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, gewählt. Es gibt zwar keine zur Wahl eines Personalrats zwingende Vorschrift, allerdings sind im Hamburgischen Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) alle betrieblichen Parteien (Personalrat, Wahlberechtigte, Gewerkschaft und Dienststellenleitung) nacheinander aufgerufen, durch die Bestellung eines Wahlvorstands die Wahlen einzuleiten. Kommen sie dem nicht nach oder sind sie erfolglos – weil z.B. niemand bereit ist, zu kandidieren – findet keine Wahl statt und es gibt keinen Personalrat. Diese Situation kann jedoch jederzeit beendet werden: In Dienststellen, die (aus welchen Gründen auch immer) keinen Personalrat haben, kann jede der oben genannten Parteien den Anstoß zur Bestellung eines Wahlvorstands geben und damit eine Personalratswahl einleiten. Dazu gibt es keine Bindung an Fristen oder Wahlperioden. Dienststellen, in denen weniger Wahlberechtigte als erforderlich beschäftigt sind, werden benachbarten Dienststellen zugeordnet und wählen den dortigen Personalrat mit.
Alle vier Jahre wird gewählt
Die regulären Personalratswahlen finden alle vier Jahre in dem Zeitraum zwischen 1. März und 31. Mai statt (§ 19 Abs. 1 HmbPersVG). Die „besonderen Personalräte“ (§ 11 Abs. 3 HmbPersVG) haben eine zweijährige Amtszeit. Aber auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden. Das kann sein, wenn zum Beispiel ein Personalrat zurücktritt oder aber kein Personalrat existiert und erstmals in einer Dienststelle eine Personalratswahl stattfindet (§ 19 Abs. 2 HmbPersVG).
Der Wahlvorstand organisiert die Wahl
Der Wahlvorstand wird in der Regel vom amtierenden Personalrat eingesetzt. Das muss spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit erfolgen. Besteht kein Personalrat oder bestellt er keinen Wahlvorstand, ist ein Wahlvorstand auf einer vom Leiter der Dienststelle einberufenen Personalversammlung zu wählen. Der Wahlvorstand besteht aus drei Wahlberechtigten, davon ist eine*r Wahlvorstandsvorsitzende*r. Gibt es in der Dienststelle beide Gruppen, also Arbeitnehmer*innen sowie Beamt*innen, muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Frauen und Männer sollen dem Wahlvorstand angehören. Für jedes Mitglied soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für ihre korrekte Durchführung verantwortlich.
Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt ein Wählendenverzeichnis und macht das Wahlausschreiben in der Dienststelle bekannt. Darin ist u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele Personalratsmitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Kandidat*innen eingereicht werden können (§ 6 WO HmbPersVG). Die Wahl der Personalratsmitglieder erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und lädt zur konstituierenden Personalratssitzung ein.