Wissen für BR, PR, JAV, MAV + SBV

Personalratswahl nach dem HPVG

Nach der Wahl

Darauf kommt es an
Das Wahlergebnis steht fest. Und trotzdem ist die Arbeit des Wahlvorstands noch nicht beendet. Neben der Verpflichtung, das Wahlergebnis bekannt zu machen, muss der Wahlvorstand auch zur ersten Personalratssitzung, der sogenannten konstituierenden Personalratssitzung, einladen und eine*n Wahlleiter*in für die Wahl der*des Vorsitzenden wählen lassen. Erst dann endet die Aufgabe des Wahlvorstands.

Das Wahlergebnis
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis bekannt geben und natürlich die Gewählten schriftlich informieren. Danach wird das Wahlergebnis bzw. der neu gewählte Personalrat per Aushang in der Dienststelle bekannt gemacht. Die Personalratswahl kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses angefochten werden. Um das zu vermeiden, sollte der Wahlvorstand in jeder Phase korrekt vorgehen.

Die Konstituierung des Personalrats
Der Wahlvorstand muss spätestens eine Woche nach dem Wahltag alle gewählten Personalratsmitglieder zu einer konstituierenden Sitzung einladen (§ 28 Abs. 1 HPVG). Nach der Wahl der Wahlleitung wählt der Personalrat die*den Vorsitzende*n und eine*n Stellvertreter*in oder mehrere Stellvertreter*innen.

Kurz gefasst: Der Ablauf nach der Wahl

  • Schriftliche Benachrichtigung der Gewählten
  • Aushang über die gewählten Personalratsmitglieder
  • Einberufung der konstituierenden Sitzung des Personalrats
  • Aufbewahrung der Wahlakten durch den Personalrat mindestens bis zum Ende der Amtsperiode.
     

Worauf kommt es an?

Von der Ablehnung der Wahl bis zur Wahlanfechtung – Antworten auf die wichtigsten Fragen nach der Wahl

Grundsätzlich haben sowohl die Dienststellenleitung als auch die Beschäftigten das Ergebnis der Wahl zu akzeptieren. Wenn es aber Hinweise darauf gibt, dass vom Wahlvorstand schwere Fehler gemacht wurden oder es Manipulationen während der Wahl oder beim Ergebnis gegeben hat, können die Wahlberechtigten, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und auch die Dienststellenleitung die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten (§ 19 HPVG).

Diese Anfechtung wird aber nur erfolgreich sein, wenn nachgewiesen wird, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine ordnungsgemäße Berichtigung nicht erfolgt ist. Für eine wirksame Anfechtung ist es erforderlich, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte. Antragsberechtigt sind (mindestens) drei Wahlberechtigte als gemeinsame Antragsteller*innen, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststellenleitung. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von 14 Tagen vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an erfolgen.

Die Wahlanfechtung kann sich auch auf die Wahl innerhalb einer Gruppe beschränken. Wird diese erfolgreich angefochten, kommt es innerhalb der Gruppe zu Neuwahlen, die andere Gruppe bleibt im Amt.

Wird die Wahl nicht innerhalb der Frist oder nicht erfolgreich angefochten, hat sie Bestand, auch wenn sich nachträglich doch Fehler herausstellen. Der Gesetzgeber wollte, dass der neu gewählte Personalrat möglichst schnell und sicher seine Arbeit aufnehmen kann. Später können der Personalrat oder einzelne Mitglieder nur noch wegen grober Vernachlässigung der Befugnisse oder Pflichten durch Gerichtsbeschluss amtsenthoben werden (§ 23 HPVG).

Wenn jedoch nach der Wahl und der Anfechtungsfrist festgestellt wird, dass ein Personalratsmitglied gar nicht wählbar war, so kann das während der gesamten Amtsperiode gerichtlich überprüft werden. Damit wird aber nicht die Wahl angefochten, sondern das betreffende Mitglied verliert das Mandat, und ein*e Nachrücker*in tritt ein (§ 24 Abs. 1 Nr. 9 HPVG).

Ja, der Personalrat bleibt während der gesamten Dauer des Verwaltungsgerichtsprozesses, in dem es um die Wahlanfechtung geht, im Amt. Erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung enden ggf. die Amtszeit des Personalrats und damit auch das einzelne Personalratsmandat. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird erst dann rechtskräftig, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Insofern ist es möglich, dass mehrere Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchlaufen werden müssen; ein Verfahren, das mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann. Es passiert nicht selten, dass ein rechtskräftiger Beschluss erst dann ergeht, wenn die regulären Personalratswahlen erneut anstehen. Die Beschlüsse, die der Personalrat in seiner Amtszeit gefasst hat, sind und bleiben rechtskräftig, auch wenn die Wahl erfolgreich angefochten wurde.

Wenn der Personalrat während des Wahlanfechtungsverfahrens zurücktritt (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 HPVG) und dadurch Neuwahlen nötig werden, entfällt das Rechtsschutzinteresse, und das Verwaltungsgericht wird nicht mehr prüfen, ob die Wahl ungültig war. Der zurückgetretene Personalrat führt aber die Geschäfte bis zur erfolgreichen Neuwahl weiter und kann insbesondere einen Wahlvorstand für die Neuwahl bestellen (§ 21 Abs. 2 HPVG).

Eine Personalratswahl ist immer dann wirksam anfechtbar, wenn durch Fehler oder Manipulationen das Wahlergebnis beeinflusst wurde oder die Wahl hätte anders ausgehen können, wobei nach der Rechtsprechung die hypothetische Möglichkeit eines anderen Wahlergebnisses für eine erfolgreiche Anfechtung ausreicht. Das Verwaltungsgericht hat also festzustellen, ob es tatsächlich Mängel gab, wie schwer diese waren und ob deswegen die Wahl gültig oder ungültig war. Auch wenn das Verwaltungsgericht entscheidet, dass die Anfechtung rechtens ist, so hat der Personalrat gleichwohl bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung wirksam bestanden. D.h. alle seine Entscheidungen (auch abgeschlossene Dienstvereinbarungen) bleiben gültig. Nur für die Zukunft existiert der Personalrat nicht mehr. Die Dienststelle ist zunächst personalratslos; es muss neu gewählt werden. Allerdings übernimmt der in einer Personalversammlung nach § 16 Abs. 2 HPVG zu bestellende neue Wahlvorstand die Aufgaben des Personalrats bis zur Neuwahl.

Anders verhält es sich bei ganz schwerwiegenden Verstößen gegen die Wahlvorschriften des Personalvertretungsgesetzes oder der Wahlordnung. Dann ist die Wahl des Personalrats von Anfang an „nichtig“ gewesen; ein Personalrat hat nicht bestanden. D.h. alle Entscheidungen und Beschlüsse, auch alle Dienstvereinbarungen, gelten als nie erfolgt. Nichtig ist eine Personalratswahl z.B. dann, wenn ein Personalrat auf einer Versammlung durch Zuruf gewählt wurde oder eine Wahl ohne Wahlvorstand stattgefunden hat.

Nein. Es muss ein neuer Wahlvorstand bestellt werden. Ist die gesamte Personalratswahl erfolgreich angefochten, wird der Wahlvorstand in einer Personalversammlung nach § 16 HPVG bestellt. Dieser nimmt bis zur Neuwahl die Befugnisse und Aufgaben des Personalrats wahr. Wurde nur die Wahl innerhalb einer Gruppe angefochten, kann der „Restpersonalrat“ einen neuen Wahlvorstand bestellen. Dem neuen Wahlvorstand können aber Mitglieder des alten Wahlvorstands angehören. Meistens sind die Fehler ja nicht vorsätzlich geschehen, sondern aus Unwissenheit; nach der „Aufklärung“ durch das Gericht sollten diese Fehler nicht noch einmal passieren.

Die Wahl muss zwar von Anfang an neu durchgeführt werden (also nicht nur die angefochtenen Teile), es ist aber keine Wiederholungswahl, sondern eine echte Neuwahl. D.h. die Größe des Personalrats und die Sitzverteilung auf die Gruppen muss neu ermittelt werden. Das Wählerverzeichnis muss ebenfalls neu erstellt werden.

Der Wahlvorstand lädt die gewählten Personalratsmitglieder spätestens eine Woche nach dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung des Personalrats ein (§ 28 Abs. 1 HPVG). Diese Sitzung eröffnet zunächst der*die Wahlvorstandsvorsitzende. Sinnvollerweise lässt er*sie aus dem Kreis der Personalratsmitglieder einen*eine Versammlungsleiter*in wählen, der*die dann die konstituierende Personalratssitzung leitet und die Wahl des*der Vorsitzenden des Personalrats und der Stellvertreter*innen durchführt. Ist der*die Vorsitzende des Personalrats gewählt, kann er*sie auch gleich des Amtes walten und die weitere Sitzung mit den Wahlen der stellvertretenden Vorsitzenden leiten. Weitere Beschlüsse können in dieser Sitzung nicht gefasst werden, die*der Vorsitzende muss dazu zu einer neuen Sitzung einladen. Teilnahmeberechtigt an dieser Sitzung sind auch die Schwerbehindertenvertretung und ein*e Vertreter*in der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Eine Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten ist möglich, die Gewerkschaften sind über den Termin zu informieren.

Es sollte nicht sein, ist aber unschädlich, wenn die konstituierende Sitzung später als in der vorgeschriebenen Frist stattfindet. Sie ist übrigens auch durchzuführen, wenn die Amtszeit des bisherigen Personalrats noch nicht abgelaufen ist oder wenn die Wahl angefochten wurde.

In diesem Fall rückt der*die nächste Wahlbewerber*in nach, der*die bei Mehrheitswahl (Personenwahl) nach dem*der zuletzt Gewählten die nächsthöchste Stimmenzahl bekommen hat und somit ohne die Ablehnung der Wahl erstes Ersatzmitglied gewesen wäre. Erfolgte die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl), so kommt der*die Wahlbewerber*in in den Personalrat, der*die in derselben Liste wie der*die die Wahl Ablehnende steht, und zwar in der Reihenfolge dieser Liste hinter dem*der zuletzt Gewählten – der*die also ebenfalls erstes Ersatzmitglied dieser Liste geworden wäre. Der Wahlvorstand sollte diese Reihenfolge aber schon bei der Feststellung des Wahlergebnisses in der Niederschrift festgelegt haben, denn sie ist während der gesamten Wahlperiode bei der Einladung von Ersatzmitgliedern zu Sitzungen und beim Nachrücken wegen vorzeitigem Ausscheiden von Personalratsmitgliedern anzuwenden.

Die Ersatzmitglieder müssen derselben Liste, der gleichen Gruppe und dem gleichen Geschlecht angehören, wie das zu vertretende Mitglied angehört.

Nein, das ist nicht möglich. Entweder die gewählte Person nimmt die Wahl an und ist dann verpflichtet, sich an der Personalratsarbeit zu beteiligen, oder aber sie nimmt die Wahl nicht an. Dann rückt das nächste gewählte Ersatzmitglied nach. Ein „freiwilliges“ Zurücktreten zu den Nachrückern geht nicht. Dies würde einerseits nicht dem Wähler*innenwillen entsprechen, andererseits könnten dadurch gezielt die Mehrheitsverhältnisse im Personalrat beeinflusst werden.

Wenn die*der „unlustige“ Gewählte durch beliebiges, grundloses Nicht-Teilnehmen an den Sitzungen und der sonstigen Arbeit des Personalrats doch noch ihre*seine Funktion boykottiert, ohne zurückzutreten, muss der Personalrat ggf. den Ausschluss aus dem Gremium beim Verwaltungsgericht beantragen (§ 23 Satz 2 HPVG).

Alle Wahlunterlagen (auch die Stimmzettel und Briefwahlumschläge) übergibt der Wahlvorstand auf der konstituierenden Sitzung dem neu gewählten Personalrat. Sie sind bis zur Beendigung der Amtszeit des Personalrats aufzubewahren (§ 22 WO HPVG).

Nach der Durchführung der nächsten Personalratswahl sind die Wahlunterlagen durch den Personalrat zu vernichten, im Falle einer anhängigen Wahlanfechtung nach deren rechtskräftigem Abschluss. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die Datenschutzbestimmungen für die ordnungsgemäße Vernichtung sind zu beachten – also nicht einfach in den nächsten Papiercontainer werfen!

Es kommt darauf an, ob bereits vor der Wahl ein Personalrat bestanden hat oder nicht. War vorher kein Personalrat vorhanden, so beginnt die Amtszeit des gewählten Personalrats sofort mit dem (letzten) Tag der Wahl. Handlungsfähig wird er jedoch erst, wenn er sich konstituiert, also eine*n Vorsitzende*n und die Stellvertretung gewählt hat.

Sofern bereits ein Personalrat besteht, beginnt die Amtszeit mit dem Ende der Amtszeit des alten Personalrats. Die Amtszeit des alten Personalrats endet vier Jahre nach ihrem Beginn (§ 20 Abs. 2 HPVG).

Beispiel: Die Amtszeit begann am 18.05. des regulären Wahljahres, entweder mit dem Tag der Wahl oder am Tag nach dem Ende der Amtszeit des vorigen Personalrats, dann endet sie am 17.05. des folgenden regulären Wahljahres, also vier Jahre später (§ 188 Abs. 2, 2. Halbsatz BGB). Am 18.05. dieses Jahres könnte dann die Amtszeit des neuen Personalrats beginnen, die Wahl sollte also rechtzeitig vorher stattfinden. Findet sie später statt, gibt es vorübergehend keinen Personalrat.

Ausnahmen: Der Personalrat wurde außerhalb des üblichen Turnus gewählt (§ 21 Abs. 1 HPVG), z.B. ein Jahr später, dann ist er am 01.05. des folgenden regulären Wahlzeitraums zwar weniger als vier Jahre im Amt, seine Amtszeit endet aber dennoch am 31.05. dieses Jahres und die des dann neugewählten Personalrats beginnt am 01.06. Wurde der Personalrat im letzten Jahr vor den regulären Wahlen gewählt, so ist er am 01.05. des folgenden regulären Wahlzeitraums weniger als ein Jahr im Amt; dann wird erst im übernächsten Wahljahr neu gewählt und die Amtszeit endet am 31.05. dieses Jahres. Dieser Personalrat ist also länger als vier Jahre im Amt (§ 20 Abs. 3 HPVG). In jedem Fall soll gewährleistet sein, dass bei Wahlen außerhalb des Turnus im nächsten oder übernächsten Wahlzeitraum wieder der Anschluss an die regelmäßigen Wahlen stattfindet.

Der Personalrat, der zwar schon gewählt ist, aber dessen Amtszeit noch nicht begonnen hat, kann sich gleichwohl konstituieren und andere interne Angelegenheiten regeln, nach außen darf er jedoch noch nicht in Erscheinung treten. Der Kündigungsschutz für Personalratsmitglieder beginnt aber schon mit der Feststellung des Wahlergebnisses, insofern ist zwischen der Amtszeit des einzelnen Personalratsmitglieds und der Amtszeit des Personalrats als Gremium zu unterscheiden.

Um das Personalratsmandat pflichtgemäß ausüben zu können, müssen die Mitglieder des Personalrats Kenntnisse des Personalvertretungsgesetzes und des allgemeinen Arbeits- oder Beamtenrechts haben. Dafür muss die Dienststellenleitung die Personalratsmitglieder (und mindestens die ersten Ersatzmitglieder) unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freistellen und auch die entstehenden Kosten übernehmen (§§ 37 Abs. 2 und 35 HPVG). Nach der Rechtsprechung haben alle Personalratsmitglieder mindestens Anspruch auf eine einwöchige Grundschulung. Sie brauchen sich nicht auf Billigangebote von kurzer Dauer verweisen zu lassen. Der Personalrat muss dazu aber einen Beschluss fassen, in dem das Mitglied, die Veranstaltung und die Kosten benannt werden. Ein Personalratsmitglied kann also nicht einfach mal eben zu einem Seminar fahren. Weigert sich die Dienststellenleitung, Personalratsmitglieder freizustellen oder die Kosten zu übernehmen, kann der Personalrat das beim Verwaltungsgericht erzwingen.

ver.di b+b bietet Personalratsmitgliedern ein vielfältiges Angebot an erforderlichen Grundlagen- und Aufbauseminaren. Angebote finden Sie hier. Dort finden Sie auch Tipps, wenn es mit der Freistellung durch die Dienststelle nicht hinhaut.

Die Gewerkschaft ver.di bietet darüber hinaus ein umfangreiches Bildungsprogramm an, das für Mitglieder kostenfrei ist. Informationen dazu gibt es hier.

© ver.di Bildung + Beratung Gem. GmbH

nach oben