Personalratswahl nach dem HPVG
Nach der Wahl
Darauf kommt es an
Das Wahlergebnis steht fest. Und trotzdem ist die Arbeit des Wahlvorstands noch nicht beendet. Neben der Verpflichtung, das Wahlergebnis bekannt zu machen, muss der Wahlvorstand auch zur ersten Personalratssitzung, der sogenannten konstituierenden Personalratssitzung, einladen und eine*n Wahlleiter*in für die Wahl der*des Vorsitzenden wählen lassen. Erst dann endet die Aufgabe des Wahlvorstands.
Das Wahlergebnis
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis bekannt geben und natürlich die Gewählten schriftlich informieren. Danach wird das Wahlergebnis bzw. der neu gewählte Personalrat per Aushang in der Dienststelle bekannt gemacht. Die Personalratswahl kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses angefochten werden. Um das zu vermeiden, sollte der Wahlvorstand in jeder Phase korrekt vorgehen.
Die Konstituierung des Personalrats
Der Wahlvorstand muss spätestens eine Woche nach dem Wahltag alle gewählten Personalratsmitglieder zu einer konstituierenden Sitzung einladen (§ 28 Abs. 1 HPVG). Nach der Wahl der Wahlleitung wählt der Personalrat die*den Vorsitzende*n und eine*n Stellvertreter*in oder mehrere Stellvertreter*innen.
Kurz gefasst: Der Ablauf nach der Wahl
- Schriftliche Benachrichtigung der Gewählten
- Aushang über die gewählten Personalratsmitglieder
- Einberufung der konstituierenden Sitzung des Personalrats
- Aufbewahrung der Wahlakten durch den Personalrat mindestens bis zum Ende der Amtsperiode.