Wissen für BR, PR, JAV, MAV + SBV

Personalratswahl nach dem LPVG BW

Nach der Wahl

Darauf kommt es an
Das Wahlergebnis steht fest. Und trotzdem ist die Arbeit des Wahlvorstands noch nicht beendet. Neben der Verpflichtung, das Wahlergebnis bekannt zu machen, muss der Wahlvorstand auch zur ersten Personalratssitzung, der sogenannten konstituierenden Personalratssitzung, einladen und eine*n Wahlleiter*in wählen lassen. Erst dann endet die Aufgabe des Wahlvorstands.

Das Wahlergebnis
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis bekannt geben und natürlich die Gewählten schriftlich informieren. Gleichzeitig wird das Wahlergebnis bzw. der neu gewählte Personalrat per Aushang in der Dienststelle bekannt gemacht. Die Personalratswahl kann innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses angefochten werden. Um das zu vermeiden, sollte der Wahlvorstand in jeder Phase korrekt vorgehen.

Die Konstituierung des Personalrats
Der Wahlvorstand muss spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltag alle gewählten Personalratsmitglieder zu einer konstituierenden Sitzung einladen. Nach der Wahl einer Wahlleitung übernimmt diese die Sitzungsleitung.

Kurz gefasst: Der Ablauf nach der Wahl

  • Schriftliche Benachrichtigung der Gewählten
  • Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl
  • Übersendung der Wahlniederschrift an die Dienststellenleitung, die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und die Vertreter*innen der sonstigen gültigen Wahlvorschläge
  • Einberufung der konstituierenden Sitzung des Personalrats
  • Aufbewahrung der Wahlakten durch den Personalrat mindestens bis zur nächsten Wahl
     

Worauf kommt es an?

Von der Ablehnung der Wahl bis zur Wahlanfechtung – Antworten zu den wichtigsten Fragen nach der Wahl

Grundsätzlich haben sowohl die Dienststellenleitung als auch die Beschäftigten das Ergebnis der Wahl zu akzeptieren. Wenn es aber Hinweise darauf gibt, dass vom Wahlvorstand schwere Fehler gemacht wurden oder es Manipulationen während der Wahl oder beim Ergebnis gegeben hat, können mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststellenleitung die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten (§ 21 Abs. 1 LPVG BW).

Diese Anfechtung wird aber nur erfolgreich sein, wenn nachgewiesen wird, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Für eine wirksame Anfechtung ist es erforderlich, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte. Antragsberechtigt sind (mindestens) drei Wahlberechtigte als gemeinsame Antragsteller*innen, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststellenleitung. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.

Die Wahlanfechtung kann sich auch auf die Wahl innerhalb einer Gruppe beschränken. Wird diese erfolgreich angefochten, kommt es innerhalb der Gruppe zu Neuwahlen, die Vertreter*innen der andere Gruppe bleiben im Amt.

Wird die Wahl nicht innerhalb der Frist oder nicht erfolgreich angefochten, hat sie Bestand, auch wenn sich nachträglich doch Fehler herausstellen. Der Gesetzgeber wollte, dass der neu gewählte Personalrat möglichst schnell und sicher seine Arbeit aufnehmen kann. Später kann der Personalrat oder einzelne Mitglieder nur noch wegen grober Vernachlässigung der Befugnisse oder Pflichten durch Gerichtsbeschluss amtsenthoben werden (§ 24 Abs. 1 LPVG BW).

Wenn aber nach der Wahl und der Anfechtungsfrist festgestellt wird, dass ein Personalratsmitglied gar nicht wählbar war, so kann das während der gesamten Wahlperiode gerichtlich überprüft werden. Damit wird aber nicht die Wahl angefochten, sondern das betreffende Mitglied verliert sein Mandat, und ein*e Nachrücker*in tritt ein (§ 25 Abs. 1 Nr. 11 LPVG BW).

Ja, der Personalrat bleibt während der gesamten Dauer des Verwaltungsgerichtsprozesses, in dem es um die Wahlanfechtung geht, im Amt. Erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung endet ggf. die Amtszeit des Personalrats und damit auch das einzelne Personalratsmandat. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird erst dann rechtskräftig, wenn keine zulässigen Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Insofern ist es möglich, dass mehrere Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchlaufen werden müssen. Ein Verfahren, das mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann. Es passiert sogar nicht selten, dass ein rechtskräftiger Beschluss erst dann ergeht, wenn erneut die regelmäßigen Personalratswahlen anstehen. Die Beschlüsse, die der Personalrat in dieser Zeit gefasst hat, sind und bleiben rechtskräftig, auch wenn die Wahl erfolgreich angefochten wurde.

Wenn der Personalrat während des Prozesses zurücktritt und dadurch Neuwahlen nötig werden, entfällt das Rechtsschutzinteresse, und das Verwaltungsgericht wird nicht mehr prüfen, ob die Wahl ungültig war.

Eine Personalratswahl ist immer dann wirksam anfechtbar, wenn durch Fehler oder Manipulationen das Wahlergebnis beeinflusst wurde oder die Wahl anders hätte ausgehen können, wobei nach der Rechtsprechung auch die hypothetische Möglichkeit eines anderen Wahlergebnisses für eine erfolgreiche Anfechtung ausreicht. Das Verwaltungsgericht hat also festzustellen, ob es tatsächlich Mängel gab, wie schwer diese waren und ob deswegen die Wahl gültig oder ungültig war. Auch wenn das Verwaltungsgericht entscheidet, dass die Anfechtung rechtens ist, so hat der Personalrat gleichwohl bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung wirksam bestanden. D.h. alle seine Entscheidungen (auch abgeschlossene Dienstvereinbarungen) bleiben gültig. Nur für die Zukunft existiert der Personalrat nicht mehr. Die Dienststelle ist aber nicht völlig personalratslos: Der*Die Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichts setzt einen Wahlvorstand ein, und dieser leitet nicht nur die Neuwahl des Personalrats ein, sondern nimmt bis zu dessen Wahl die Rolle eines Personalrats wahr (§ 21 Abs. 2 LPVG BW).

Anders verhält es sich bei ganz schwerwiegenden Verstößen gegen die Wahlvorschriften des Personalvertretungsgesetzes oder der Wahlordnung. Dann ist die Wahl des Personalrats von Anfang an „nichtig“ gewesen, ein Personalrat hat nicht bestanden. D.h. alle Entscheidungen und Beschlüsse, auch alle Dienstvereinbarungen, gelten als nie erfolgt. Nichtig ist eine Personalratswahl z.B. dann, wenn ein Personalrat auf einer Versammlung durch Zuruf gewählt wurde oder eine Wahl ohne Wahlvorstand stattgefunden hat.

Nein. Das Verwaltungsgericht bestellt einen neuen Wahlvorstand. Dem neuen Wahlvorstand können aber Mitglieder des alten Wahlvorstands angehören. Meistens sind die Fehler ja nicht vorsätzlich geschehen, sondern aus Unwissenheit; nach der „Aufklärung“ durch das Gericht sollten diese Fehler nicht noch einmal passieren.

Der Wahlvorstand lädt die gewählten Personalratsmitglieder spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung des Personalrats ein (§ 19 LPVG BW). Diese Sitzung leitet bis zur Wahl eines*einer Wahlleiter*in der*die Wahlvorstandsvorsitzende. Der*die Wahlleiter*in leitet die weitere Sitzung und führt die vorgeschriebenen Wahlen durch. Andere Beschlüsse können in dieser Sitzung nicht gefasst werden, die*der Vorsitzende muss dazu zu einer neuen Sitzung einladen. Teilnahmeberechtigt an dieser Sitzung sind auch die Schwerbehindertenvertretung und ein*e Vertreter*in der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Eine Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten ist möglich, wenn ein entsprechender Antrag nach § 32 Abs. 3 LPVG BW gestellt wird (strittig).

Es sollte nicht sein, ist aber unschädlich, wenn die konstituierende Sitzung später als in der vorgeschriebenen Frist stattfindet. Sie ist übrigens auch bereits durchzuführen, wenn die Amtszeit des bisherigen Personalrats noch nicht abgelaufen ist. Dann bleibt der neu gewählte Personalrat in „Warteposition“, bis die Amtszeit des alten Personalrats abgelaufen ist.

In diesem Fall rückt der*die nächste Wahlbewerber*in nach, der*die bei Mehrheitswahl (Personenwahl) nach dem zuletzt Gewählten die nächsthöchste Stimmenzahl bekommen hat und somit ohne die Ablehnung der Wahl erstes Ersatzmitglied gewesen wäre. Erfolgte die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl), so kommt der*die Wahlbewerber*in in den Personalrat, der*die in derselben Liste wie der*die Wahl Ablehnende steht, und zwar in der Reihenfolge dieser Liste hinter dem zuletzt Gewählten – der also ebenfalls erstes Ersatzmitglied dieser Liste geworden wäre. Der Wahlvorstand muss diese Reihenfolge schon bei der Feststellung des Wahlergebnisses in der Niederschrift festlegen, denn sie ist während der gesamten Wahlperiode bei der Einladung von Ersatzmitgliedern zu Sitzungen und beim Nachrücken wegen vorzeitigem Ausscheiden von Personalratsmitgliedern anzuwenden.

Es ist nicht vorgesehen, dass die neugewählten Personalratsmitglieder gefragt werden, ob sie ihr Amt annehmen. Sie werden vom Wahlvorstand lediglich über ihre Wahl informiert (§ 30 WO LPVG BW). Ein Personalratsmitglied kann dennoch jederzeit, auch kurz nach der Wahl, durch Rücktritt sein Amt niederlegen.

Nein, das ist nicht möglich. Entweder der*die gewählte Kandidat*in nimmt die Wahl an und ist dann verpflichtet, sich an der Personalratsarbeit zu beteiligen, oder aber er*sie nimmt die Wahl nicht an. Dann rückt das nächste gewählte Ersatzmitglied nach. Ein „freiwilliges“ Zurücktreten zu den Nachrückern geht nicht. Dies würde einerseits nicht dem Wählendenwillen entsprechen, andererseits könnten dadurch gezielt die Mehrheitsverhältnisse im Personalrat beeinflusst werden.

Wenn die*der „unlustige“ Gewählte durch beliebiges, grundloses Nicht-Teilnehmen an den Sitzungen und der sonstigen Arbeit des Personalrats doch noch ihre*seine Funktion boykottiert, ohne zurückzutreten, muss der Personalrat ggf. den Ausschluss aus dem Gremium beim Verwaltungsgericht beantragen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LPVG BW).

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel und Wahlvorschläge) übergibt der Wahlvorstand auf der konstituierenden Sitzung dem neu gewählten Personalrat. Sie sind von diesem mindestens bis zur Durchführung der nächsten Wahl aufzubewahren. Die übrigen Wahlunterlagen (z.B. Briefwahlumschläge) sind vom Wahlvorstand für die Dauer eines Monats nach der Bekanntmachung des Ergebnisses, im Fall der Anfechtung der Wahl für die Dauer eines Monats nach Abschluss des Verfahrens, in verschlossenem Umschlag aufzubewahren und dann zu vernichten (siehe dazu auch §§ 23 Abs. 5 und 32 WO LPVG BW).

Es kommt darauf an, ob bereits vor der Wahl ein Personalrat bestanden hat oder nicht. War vorher kein Personalrat vorhanden, so beginnt die Amtszeit des gewählten Personalrats sofort mit dem (letzten) Tag der Wahl. Handlungsfähig ist er allerdings erst nach der Konstituierung: Ohne Vorsitzende*n kann es keine Sitzung geben, weil sonst niemand dazu einladen darf. Wenn die Amtszeit des alten Personalrats noch nicht abgelaufen ist, führt er die Amtsgeschäfte weiter, obwohl sich der neue Personalrat evtl. schon konstituiert hat. So kann es sein, dass es in einer Übergangsfrist zwei Personalräte gibt, den amtierenden und den zukünftigen (siehe dazu auch § 22 LPVG BW). Erst wenn die Amtszeit des alten Personalrats abgelaufen ist, spätestens am 31. Juli, übernimmt der neue Personalrat die Geschäfte.

Ist bei Ablauf der Amtszeit des Personalrats noch kein neuer Personalrat gewählt, führt der alte Personalrat die Geschäfte bis zur Neuwahl eingeschränkt weiter, längstens aber bis zum 31. Juli (§ 22 Abs. 2 LPVG BW).

Um das Personalratsmandat pflichtgemäß ausüben zu können, müssen die Mitglieder des Personalrats Kenntnis des Personalvertretungsgesetzes und des allgemeinen Arbeits- bzw. Beamtenrechts haben. Dafür muss die Dienststellenleitung die Personalratsmitglieder (und mindestens die ersten Nachrücker*innen) unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freistellen und auch die entstehenden Kosten übernehmen (§§ 41 Abs. 1 und 44 LPVG BW). Nach der Rechtsprechung haben alle Personalratsmitglieder mindestens Anspruch auf eine einwöchige Grundschulung. Sie brauchen sich nicht auf Billigangebote von kurzer Dauer verweisen zu lassen. Der Personalrat muss dazu aber einen Beschluss fassen, in dem das Mitglied, die Veranstaltung und die Kosten benannt werden. Ein Personalratsmitglied kann also nicht einfach mal eben zu einem Seminar fahren. Weigert sich die Dienststellenleitung, Personalratsmitglieder freizustellen oder die Kosten zu übernehmen, kann der Personalrat das beim Verwaltungsgericht erzwingen.

ver.di b+b bietet Personalratsmitgliedern ein vielfältiges Angebot an erforderlichen Grundlagen- und Aufbauseminaren. Angebote finden Sie hier. Dort bekommen Sie auch Tipps, wenn es mit der Freistellung durch die Dienststelle nicht klappt.

Die Gewerkschaft ver.di bietet darüber hinaus ein umfangreiches Bildungsprogramm an, das für Mitglieder kostenfrei ist. Informationen dazu gibt es hier.

© ver.di Bildung + Beratung Gem. GmbH

nach oben