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Personalratswahl nach dem LPVG BW

Vor der Wahl

Darauf kommt es an
Personalräte in Baden-Württemberg werden in Dienststellen mit mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, gewählt. Es gibt zwar keine zur Wahl eines Personalrats zwingende Vorschrift, allerdings sind im Landespersonalvertretungsgesetz BaWü (LPVG BW) alle betrieblichen Parteien (Personalrat, Wahlberechtigte, Gewerkschaft, Dienststellenleitung) nacheinander aufgerufen, die Wahlen einzuleiten, indem sie einen Wahlvorstand bestellen oder für dessen Bestellung sorgen. Kommen sie dem nicht nach oder sind sie erfolglos – weil z.B. niemand bereit ist, zu kandidieren – findet keine Wahl statt und es gibt keinen Personalrat. Diese Situation kann jedoch jederzeit beendet werden: In Dienststellen, die (aus welchen Gründen auch immer) keinen Personalrat haben, kann jede der oben genannten Parteien den Anstoß zur Bestellung eines Wahlvorstands geben und damit eine Personalratswahl einleiten. Dazu gibt es keine Bindung an Fristen oder Wahlperioden.

Alle fünf Jahre wird gewählt
Die regulären Personalratswahlen finden alle fünf Jahre statt; der Wahltermin soll rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit des alten Personalrats liegen (§ 22 Abs. 1 LPVG BW). Aber auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden. Das kann sein, wenn zum Beispiel ein Personalrat zurücktritt oder kein Personalrat existiert und erstmals in einer Dienststelle eine Personalratswahl stattfindet.

Der Wahlvorstand organisiert die Wahl
Der Wahlvorstand wird in der Regel vom amtierenden Personalrat bestellt. Das muss spätestens zwölf Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit erfolgen. Besteht kein Personalrat oder bestellt er keinen Wahlvorstand, kann ein Wahlvorstand auf einer von der Dienststellenleitung, auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft einberufenen Personalversammlung gewählt werden. Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten Beschäftigten, davon ist eine*r Wahlvorstandsvorsitzende*r. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für ihre korrekte Durchführung verantwortlich.

Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt ein Wählendenverzeichnis und macht das Wahlausschreiben in der Dienststelle bekannt. Darin ist u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele Personalratsmitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Kandidat*innen eingereicht werden können. Die Wahl der Personalratsmitglieder erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und lädt zur konstituierenden Personalratssitzung ein.
 


Worauf kommt es an?

Von der erstmaligen Wahl bis zum Kündigungsschutz – Antworten zu den wichtigsten Fragen vor der Wahl

In Dienststellen, in denen bereits ein Personalrat besteht, bestellt dieser spätestens zwölf Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand und bestimmt eine*n Vorsitzende*n sowie die Stellvertretung (§ 16 Abs. 1 LPVG BW). Sofern der Personalrat dies versäumt und zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand bestellt wurde, beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein.

In Dienststellen, in denen kein Personalrat besteht, beruft die Dienststellenleitung eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein (§ 16 Abs. 2 LPVG BW). Findet diese Personalversammlung nicht statt (z.B. bei der Wahl eines Gesamtpersonalrats) oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft (§ 16 Abs. 3 LPVG BW).

Grundvoraussetzung ist, dass die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands selbst wahlberechtigt sind. Wenn es in der Dienststelle mehrere Gruppen gibt (also Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen), müssen diese Gruppen auch im Wahlvorstand vertreten sein (§ 15 Abs. 1 LPVG BW). Männer und Frauen sollen im Wahlvorstand vertreten sein. Eine Proporzvorschrift gibt es jedoch nicht, d.h. auch wenn in der Dienststelle mehr Männer als Frauen beschäftigt sind, können im Wahlvorstand die Frauen in der Mehrheit sein. Weitere Anforderungen werden an die Mitglieder des Wahlvorstands nicht gestellt; „unerfahrene“ Wahlvorstandsmitglieder können durch die Teilnahme an Schulungen qualifiziert werden.

Wahlvorstandsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen kann ordentlich gar nicht gekündigt werden. Außerordentlich ist eine Kündigung von Wahlvorstandsmitgliedern nur dann möglich, wenn ihnen schwere arbeitsrechtliche Verstöße nachgewiesen werden und der bestehende Personalrat zugestimmt hat. Besteht ein solcher noch nicht oder verweigert er die Zustimmung, kann diese vom Verwaltungsgericht ersetzt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Bestellung zum Wahlvorstand und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Noch sechs Monate nach der Wahl kann Wahlvorstandsmitgliedern nicht ordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 5 i.V.m. § 47 Abs. 4 LPVG BW; § 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz).

Bei Personalratswahlen sind viele verschiedene Fristen zu beachten. Insbesondere die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die im Wahlausschreiben angegeben werden muss, ist unbedingt einzuhalten. Passieren dabei Fehler, ist eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl sicher (siehe hierzu Erläuterungen und Tipps).

Wichtig ist, dass in einer Dienststelle mit bereits existierendem Personalrat spätestens zwölf Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats ein Wahlvorstand bestellt wird. So kann verhindert werden, dass eine Zeit ohne Personalrat entsteht. Sofern ein bestehender Personalrat nicht tätig wird, sollte er auf seine Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstands hingewiesen werden.

Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

Gewählt wird in der Dienststelle (§ 5 LPVG BW). Das ist, einfach ausgedrückt, eine Behörde oder ein Teil einer Behörde, der abgrenzbar und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet ist. Auch die Betriebe des Landes, die nicht privatrechtlich verfasst sind (z.B. als GmbH oder AG), gehören dazu, ebenso die Gerichte und die Hochschulen. Die Dienststellenleitung sollte eigene Entscheidungen treffen können, insbesondere in Personalangelegenheiten. Es nutzt wenig, einen Personalrat in einem Bereich zu wählen, wo der Personalrat kein Gegenüber hat, mit dem er wirklich verhandeln kann.

Außenstellen, Nebenstellen und Teile einer Dienststelle können auf Antrag der Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten oder „von Amts wegen“ von der Hauptdienststellenleitung zu selbstständigen Dienststellen erklärt oder zu solchen zusammengelegt werden. Natürlich müssen die Nebenstellen auch die Mindestzahl von fünf Wahlberechtigten haben, sonst kann ohnehin kein Personalrat gewählt werden. Auch hier gilt, dass der Leitung der Nebenstellen gewisse Befugnisse und Entscheidungen zustehen sollen, sonst ist eine Verselbstständigung nicht sinnvoll. Bei der Entscheidung über die Verselbstständigung sind die Belange der Beschäftigten zu berücksichtigen, z.B. wenn die Hauptdienststelle räumlich weit entfernt und die Betreuung durch den Personalrat deswegen schlecht ist. Der Personalrat der Hauptdienststelle ist vor der Verselbstständigung zu hören. Soll diese aufgehoben werden, ist auch der dann vorhandene Gesamtpersonalrat zu hören (§ 5 Abs. 3 LPVG BW).

Umgekehrt gibt es auch die Möglichkeit, mehrere Dienststellen eines Verwaltungszweigs zusammenzufassen. Dies erfolgt durch die oberste Dienstbehörde, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten der jeweils betroffenen Dienststellen dem in einer geheimen Abstimmung zustimmt. Die Aufhebung der Zusammenfassung erfolgt entsprechend, dabei reicht aber die Mehrheit einer Dienststelle aus. „Ein Verwaltungszweig“ bedeutet, dass alle Dienststellen zur selben obersten Dienstbehörde gehören müssen (§ 5 Abs. 4 LPVG BW). Für die geheime Abstimmung kann § 4 WO LPVG BW sinngemäß angewandt werden.

Die Änderungen gelten jeweils für den folgenden regulären Wahltermin. Wird also im Jahr nach der letzten Personalratswahl die Verselbstständigung oder die (Wieder-)Zusammenlegung beschlossen, bleibt der zuletzt gewählte Personalrat noch rund vier Jahre im Amt. Die entsprechenden Überlegungen sollten also sinnvollerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bevorstehenden Wahl angestellt werden.

Alle Kosten, die mit der Wahl zusammenhängen, trägt die Dienststelle (§ 20 Abs. 2 LPVG BW). Dazu zählen z.B. Kosten für Kopien, Papier und Brief- und Wahlumschläge, das Porto für die Briefwahl und für den Kauf oder die Miete einer Wahlurne. Der Wahlvorstand ist auch berechtigt, sog. „Wahlleitfäden“ auf Kosten der Dienststelle zu beschaffen. Das sind Broschüren, die von Gewerkschaften oder Verlagen als Hilfe für Wahlvorstände herausgegeben werden. Einen kompletten Kommentar zum Personalvertretungsgesetz wird der Wahlvorstand nicht benötigen, dazu kann auf die Bestände des bestehenden Personalrats zurückgegriffen werden. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass der Wahlvorstand jederzeit Zugriff auf die Literatur hat.

Sollte der Wahlvorstand rechtliche Beratung benötigen, weil er entweder seine Rechte gerichtlich durchsetzen oder sich z.B. gegen einstweilige Verfügungen wehren muss, hat die Dienststelle auch anfallende Anwalts- und Gerichtskosten zu übernehmen. Da der Wahlvorstand ein Organ des Personalvertretungsgesetzes ist, gelten für ihn insoweit die gleichen Grundsätze wie für den Personalrat.

Zu den Wahlkosten gehören auch die Gebühren und Reisekosten für Seminare, die für die Schulung der Wahlvorstände erforderlich sind (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 LPVG BW), auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist. Den Wahlvorstandsmitgliedern ist aufgrund der komplexen Materie dringend zu raten, an solchen Schulungen teilzunehmen. Der Wahlvorstand hat dazu einen entsprechenden Beschluss zu fassen und eine Mitteilung an die Dienststellenleitung zu geben.

Den Zeitaufwand für Wahlvorstandstätigkeit muss der Arbeitgeber vergüten (§ 20 Abs. 2 Satz 2 LPVG BW). Es ist also nicht notwendig, Wahlvorstandstätigkeit in der Freizeit zu leisten. Auch hier gilt zum Verfahren das Gleiche wie für gewählte Personalratsmitglieder: Das Mitglied des Wahlvorstands meldet sich rechtzeitig bei seinem nächsten Vorgesetzten ab; eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Sollten unvorhergesehene Sitzungen oder andere Aktivitäten des Wahlvorstands erforderlich sein, so geht die Wahlvorstandstätigkeit der Arbeitstätigkeit vor. Falls Sitzungen oder andere Aktivitäten außerhalb der individuellen Arbeitszeit von z.B. Teilzeitbeschäftigten durchgeführt werden müssen, ist ihnen die aufgewendete Zeit als Zeitausgleich zu gewähren.

Werden Mitgliedern des Wahlvorstands Schwierigkeiten gemacht, sollte der Wahlvorstand als Gremium die Dienststellenleitung unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 LPVG BW auffordern, für die ausreichende Freistellung ohne Behinderung durch Vorgesetzte zu sorgen.

Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Amtszeit des Personalrats nach dem LPVG BW fünf Jahre. Dies regelt § 22 Abs. 1 LPVG BW. Die Amtszeit endet damit fünf Jahre nach ihrem Beginn, wobei der Beginn der ersten Amtszeit der (letzte) Tag der Wahl ist. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Juli, wenn die Wahl im regelmäßigen Turnus stattgefunden hat.

Bestand bereits ein Personalrat, so beginnt die neue Amtszeit mit dem Ende der Amtszeit dieses Personalrats. Damit bleiben Beginn und Ende der Amtszeit immer konstant. Wird zwischen den offiziellen Wahlterminen gewählt, so endet die Amtszeit spätestens am 31. Juli des Jahres, in dem die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, es sei denn, dass der Personalrat zu diesem Zeitpunkt weniger als ein Jahr im Amt war. Dann finden Neuwahlen erst im übernächsten regulären Zeitraum statt, und der Personalrat bleibt dann ggf. bis zu sechs Jahren (minus 1 Tag) im Amt (§ 22 Abs. 3 LPVG BW).

Wenn bei Ablauf der Amtszeit noch kein neuer Personalrat gewählt ist, führt der alte Personalrat die Geschäfte bis spätestens 31. Juli fort. Er darf in dieser Zeit aber keine Initiativanträge stellen oder Dienstvereinbarungen abschließen (§ 22 Abs. 2 LPVG BW).

Ja, sie ist sogar verpflichtet, sich darum zu kümmern. Nach § 10 Abs. 1 LPVG BW ist ein Personalrat zu wählen, wenn die Voraussetzungen (genügend wahlberechtigte Beschäftigte, selbstständige Dienststelle) erfüllt sind. Und nach § 16 Abs. 2 LPVG BW muss die Dienststellenleitung sogar selbst die Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einberufen, wenn in der Dienststelle noch kein Personalrat besteht. Dafür genügt ein Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft, um sie dazu zu verpflichten oder sogar selbst einen Wahlvorstand zu bestellen (§ 16 Abs. 3 LPVG BW). Ist die Dienststellenleitung immer noch unwillig, kann sie durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Handeln verpflichtet werden.

Wenn allerdings alle Beteiligten, also Wahlberechtigte, Gewerkschaft und Dienststellenleitung, ihre Rechte und Pflichten nach dem Gesetz nicht wahrnehmen, gibt es keine Sanktionen. Dann gibt es in dieser Dienststelle keinen Personalrat, und die Dienststellenleitung kann schalten und walten, wie sie will.

 

Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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