Personalratswahl nach dem SächsPersVG
Nach der Wahl
Darauf kommt es an
Das Wahlergebnis steht fest. Und trotzdem ist die Arbeit des Wahlvorstands noch nicht beendet. Neben der Verpflichtung, das Wahlergebnis bekannt zu machen, muss der Wahlvorstand auch zur ersten Personalratssitzung, der sogenannten konstituierenden Sitzung, einladen und eine*n Vorsitzende*n wählen lassen. Erst dann endet die Aufgabe des Wahlvorstands. Alles weitere, z.B. die Aufbewahrung der Wahlunterlagen oder ggf. die Teilnahme an einem Verwaltungsgerichtsverfahren wegen Wahlanfechtung ist Sache des neu gewählten Personalrats.
Das Wahlergebnis
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis bekannt geben und natürlich die Gewählten schriftlich informieren. Zugleich wird das Wahlergebnis bzw. der neu gewählte Personalrat per Aushang in der Dienststelle bekannt gemacht. Die Personalratswahl kann innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses angefochten werden. Um das zu vermeiden, sollte der Wahlvorstand in jeder Phase korrekt vorgehen.
Die Konstituierung des Personalrats
Der Wahlvorstand muss spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag alle gewählten Personalratsmitglieder zu einer konstituierenden Sitzung einladen. Nach der Wahl einer Wahlleitung übernimmt diese*r die Sitzungsleitung (§ 35 Abs. 1 SächsPersVG).
Kurz gefasst: Der Ablauf nach der Wahl
- Schriftliche Benachrichtigung der Gewählten
- Aushang über die gewählten Personalratsmitglieder
- Einberufung der konstituierenden Sitzung des Personalrats
- Aufbewahrung der Wahlakten bis zur nächsten rechtskräftig abgeschlossenen Personalratswahl durch den Personalrat (§ 24 SächsPersVWVO)