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Personalratswahl nach dem SächsPersVG

Vor der Wahl

Darauf kommt es an
Personalräte in Sachsen werden in Dienststellen mit mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, gewählt. Es gibt zwar keine zur Wahl eines Personalrats zwingende Vorschrift, allerdings sind im Sächsischen Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) alle betrieblichen Parteien (Personalrat, Wahlberechtigte, Gewerkschaft und Dienststellenleitung) nacheinander aufgerufen, die Wahlen einzuleiten. Kommen sie dem nicht nach oder sind sie erfolglos – weil z.B. niemand bereit ist, zu kandidieren – findet keine Wahl statt und es gibt keinen Personalrat. Diese Situation kann jedoch jederzeit beendet werden: In Dienststellen, die (aus welchen Gründen auch immer) keinen Personalrat haben, kann jede der oben genannten Parteien den Anstoß zur Bestellung eines Wahlvorstands geben und damit eine Personalratswahl einleiten. Dazu gibt es keine Bindung an Fristen oder Wahlperioden.

Alle fünf Jahre wird gewählt
Der Zeitraum der regulären Wahlen reicht vom 1. März bis 31. Mai; es ist aber kein Problem, wenn dieser Zeitraum nicht eingehalten wird. Der Wahltermin sollte so rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit des alten Personalrats liegen, dass keine personalratslose Zeit entsteht. Aber auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden. Das kann sein, wenn zum Beispiel ein Personalrat zurücktritt oder kein Personalrat existiert und erstmals in einer Dienststelle eine Personalratswahl stattfindet.

Der Wahlvorstand organisiert die Wahl
Der Wahlvorstand wird in der Regel vom amtierenden Personalrat eingesetzt. Das muss spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit erfolgen (§ 20 SächsPersVG). Besteht kein Personalrat oder bestellt dieser keinen Wahlvorstand, kann ein Wahlvorstand auf einer vom Leiter der Dienststelle einberufenen Personalversammlung gewählt werden (§ 21 SächsPersVG). Der Wahlvorstand besteht aus drei Wahlberechtigten, davon ist eine*r Wahlvorstandsvorsitzende*r. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für ihre korrekte Durchführung verantwortlich.

Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt eine Wählerliste und macht das Wahlausschreiben im Betrieb bekannt. Darin ist u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele Personalratsmitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschlagslisten für die Kandidatinnen und Kandidaten eingereicht werden können. Die Wahl der Personalratsmitglieder erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und lädt zur konstituierenden Personalratssitzung ein.


Worauf kommt es an?

Von der erstmaligen Wahl bis zum Kündigungsschutz – Antworten zu den wichtigsten Fragen vor der Wahl

In Dienststellen, in denen bereits ein Personalrat besteht, bestellt dieser zwölf Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand (§ 20 Abs. 1 SächsPersVG). Sofern der Personalrat dies versäumt und neun Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand bestellt wurde, beruft der Dienststellenleiter auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein.

In Dienststellen, in denen kein Personalrat besteht, beruft der Dienststellenleiter auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein (§ 21 SächsPersVG).

Grundvoraussetzung ist, dass die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands selbst wahlberechtigt sind. Wenn es in der Dienststelle mehrere Gruppen gibt (also Arbeitnehmer und Beamte), müssen diese Gruppen auch im Wahlvorstand vertreten sein. Wenn in der Dienststelle Männer und Frauen vorhanden sind, sollen auch die verschiedenen Geschlechter im Wahlvorstand vertreten sein. Eine Proporzvorschrift gibt es jedoch nicht, d.h. auch wenn in der Dienststelle mehr Männer als Frauen beschäftigt sind, können im Wahlvorstand die Frauen in der Mehrheit sein.

Wahlvorstandsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen kann ordentlich gar nicht gekündigt werden. Außerordentlich ist eine Kündigung von Wahlvorstandsmitgliedern nur dann möglich, wenn ihnen schwere arbeitsrechtliche Verstöße nachgewiesen werden und der bestehende Personalrat zugestimmt hat. Besteht ein solcher noch nicht oder verweigert er die Zustimmung, kann diese vom Verwaltungsgericht ersetzt werden (§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 SächsPersVG). Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Bestellung zum Wahlvorstand und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Noch sechs Monate nach der Wahl kann Wahlvorstandsmitgliedern nicht ordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 KSchG).

Bei Personalratswahlen sind viele verschiedene Fristen zu beachten. Insbesondere die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die im Wahlausschreiben angegeben werden muss, ist unbedingt einzuhalten. Passieren dabei Fehler, ist eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl sicher (siehe hierzu Erläuterungen und Tipps).

Wichtig ist, dass in einer Dienststelle mit bereits existierendem Personalrat spätestens zwölf Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats ein Wahlvorstand bestellt wird. So kann verhindert werden, dass eine Zeit ohne Personalrat entsteht. Sofern ein bestehender Personalrat nicht tätig wird, sollte er auf seine Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstands hingewiesen werden.

Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

Gewählt wird in der Dienststelle (§ 6 SächsPersVG). Das ist, einfach ausgedrückt, eine Behörde oder ein Teil einer Behörde, der abgrenzbar und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet ist. Auch die Betriebe des Landes, die nicht privatrechtlich verfasst sind (z.B. als GmbH oder AG), gehören dazu, ebenso die Gerichte. Die Dienststellenleitung sollte eigene Entscheidungen treffen können, insbesondere in Personalangelegenheiten. Es nutzt wenig, einen Personalrat in einem Bereich zu wählen, wo der Personalrat kein Gegenüber hat, mit dem er wirklich verhandeln kann.

Teile von Dienststellen oder Nebenstellen die eine organisatorische Eigenständigkeit aufweisen und in denen mehr als 60 Beschäftigte tätig sind, können mit der Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten einer Vorabstimmung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsPersVWVO als selbstständig erklärt werden. Auch die oberste Dienstbehörde kann die Verselbstständigung betreiben, benötigt dazu aber ebenfalls die Zustimmung der Mehrheit der Wahlberechtigten. „Mehrheit der Wahlberechtigten“ bedeutet, dass es nicht auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ankommt, sondern dass mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten für die Verselbstständigung gestimmt haben.

Beispiel: In der Nebenstelle sind 84 Beschäftigte wahlberechtigt. An der Vorabstimmung beteiligen sich 68 Personen, davon stimmen 40 für die Verselbstständigung. Die Vorabstimmung ist damit gescheitert: Obwohl die Mehrheit der Abstimmenden für die Verselbstständigung gestimmt hat, wurde die Mehrheit der Wahlberechtigten, also 43 Stimmen, nicht erreicht.

Liegt die Nebenstelle räumlich weit entfernt von der Zentrale, ist die Mindestbeschäftigtenzahl von 60 nicht erforderlich. Dennoch muss eine Vorabstimmung durchgeführt werden, und natürlich muss die Nebenstelle mindestens fünf Beschäftigte haben und einigermaßen selbstständig sein.

Alle Kosten, die mit der Wahl zusammenhängen, trägt die Dienststelle (§ 24 Abs. 2 SächsPersVG). Dazu zählen z.B. Kosten für Kopien, Papier und Brief- und Wahlumschläge, das Porto für die Briefwahl und für den Kauf oder die Miete einer Wahlurne. Der Wahlvorstand ist auch berechtigt, sog. „Wahlleitfäden“ auf Kosten der Dienststelle zu beschaffen. Das sind Broschüren, die von Gewerkschaften oder Verlagen als Hilfe für Wahlvorstände herausgegeben werden. Einen kompletten Kommentar zum Personalvertretungsgesetz wird der Wahlvorstand nicht benötigen, dazu kann auf die Bestände des bestehenden Personalrats zurückgegriffen werden.

Sollte der Wahlvorstand rechtliche Beratung benötigen, weil er entweder seine Rechte gerichtlich durchsetzen oder sich z.B. gegen einstweilige Verfügungen wehren muss, hat die Dienststelle auch anfallende Anwalts- und Gerichtskosten zu übernehmen. Da der Wahlvorstand ein Organ des Personalvertretungsgesetzes ist, gelten für ihn insoweit die gleichen Grundsätze wie für den Personalrat.

Zu den Wahlkosten gehören auch die Gebühren und Reisekosten für Seminare, die für die Schulung der Wahlvorstände erforderlich sind (§ 24 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 SächsPersVG). Den Wahlvorstandsmitgliedern ist aufgrund der komplexen Materie dringend zu raten, an solchen Schulungen teilzunehmen. Der Wahlvorstand hat dazu einen entsprechenden Beschluss zu fassen und eine Mitteilung an die Dienststellenleitung zu geben.

Den Zeitaufwand für Wahlvorstandstätigkeit muss der Arbeitgeber vergüten (§ 24 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG). Es ist also nicht notwendig, Wahlvorstandstätigkeit in der Freizeit zu leisten. Auch hier gilt zum Verfahren das Gleiche wie für gewählte Personalratsmitglieder: Das Mitglied des Wahlvorstands meldet sich rechtzeitig bei seinem nächsten Vorgesetzten ab; eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Sollten unvorhergesehene Sitzungen oder andere Aktivitäten des Wahlvorstands erforderlich sein, so geht die Wahlvorstandstätigkeit der Arbeitstätigkeit vor. Falls Sitzungen oder andere Aktivitäten außerhalb der individuellen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten durchgeführt werden müssen, ist ihnen die aufgewendete Zeit als Zeitausgleich zu gewähren.

Werden Mitgliedern des Wahlvorstands Schwierigkeiten gemacht, sollte der Wahlvorstand als Gremium die Dienststellenleitung unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 SächsPersVG auffordern, für die ausreichende Freistellung ohne Behinderung durch Vorgesetzte zu sorgen.

Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats nach dem SächsPersVG beträgt fünf Jahre. Dies regelt § 26 SächsPersVG. Die Amtszeit endet damit fünf Jahre nach ihrem Beginn, wobei der Beginn der ersten Amtszeit der (letzte) Tag der Wahl ist. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai, wenn die Wahl im regelmäßigen Turnus stattgefunden hat.

Bestand bereits ein Personalrat, so beginnt die neue Amtszeit mit dem Ende der Amtszeit dieses Personalrats. Damit bleiben Beginn und Ende der Amtszeit immer konstant. Wird zwischen den offiziellen Wahlterminen gewählt, so endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, es sei denn, dass der Personalrat am 1. März dieses Jahres weniger als ein Jahr im Amt war. Dann finden Neuwahlen erst im übernächsten regulären Zeitraum statt, und der Personalrat bleibt dann ggf. bis zu sechs Jahren im Amt.

Ja, sie ist sogar verpflichtet, sich darum zu kümmern. Nach § 12 Abs. 1 SächsPersVG ist ein Personalrat zu wählen, wenn die Voraussetzungen (genügend wahlberechtigte Beschäftigte, selbstständige Dienststelle) erfüllt sind. Und nach § 21 SächsPersVG muss die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft selbst die Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einberufen, wenn in der Dienststelle noch kein Personalrat besteht. Findet eine Personalversammlung (§ 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.

Wenn allerdings alle Beteiligten, also Wahlberechtigte, Gewerkschaft und Dienststellenleiter, ihre Rechte und Pflichten nach dem Gesetz nicht wahrnehmen, gibt es keine Sanktionen. Dann gibt es in dieser Dienststelle keinen Personalrat, und die Dienststellenleitung kann schalten und walten, wie sie will.

 

Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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