Personalratswahl nach dem SächsPersVG
Vor der Wahl
Darauf kommt es an
Personalräte in Sachsen werden in Dienststellen mit mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, gewählt. Es gibt zwar keine zur Wahl eines Personalrats zwingende Vorschrift, allerdings sind im Sächsischen Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) alle betrieblichen Parteien (Personalrat, Wahlberechtigte, Gewerkschaft und Dienststellenleitung) nacheinander aufgerufen, die Wahlen einzuleiten. Kommen sie dem nicht nach oder sind sie erfolglos – weil z.B. niemand bereit ist, zu kandidieren – findet keine Wahl statt und es gibt keinen Personalrat. Diese Situation kann jedoch jederzeit beendet werden: In Dienststellen, die (aus welchen Gründen auch immer) keinen Personalrat haben, kann jede der oben genannten Parteien den Anstoß zur Bestellung eines Wahlvorstands geben und damit eine Personalratswahl einleiten. Dazu gibt es keine Bindung an Fristen oder Wahlperioden.
Alle fünf Jahre wird gewählt
Der Zeitraum der regulären Wahlen reicht vom 1. März bis 31. Mai; es ist aber kein Problem, wenn dieser Zeitraum nicht eingehalten wird. Der Wahltermin sollte so rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit des alten Personalrats liegen, dass keine personalratslose Zeit entsteht. Aber auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden. Das kann sein, wenn zum Beispiel ein Personalrat zurücktritt oder kein Personalrat existiert und erstmals in einer Dienststelle eine Personalratswahl stattfindet.
Der Wahlvorstand organisiert die Wahl
Der Wahlvorstand wird in der Regel vom amtierenden Personalrat eingesetzt. Das muss spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit erfolgen (§ 20 SächsPersVG). Besteht kein Personalrat oder bestellt dieser keinen Wahlvorstand, kann ein Wahlvorstand auf einer vom Leiter der Dienststelle einberufenen Personalversammlung gewählt werden (§ 21 SächsPersVG). Der Wahlvorstand besteht aus drei Wahlberechtigten, davon ist eine*r Wahlvorstandsvorsitzende*r. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für ihre korrekte Durchführung verantwortlich.
Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt eine Wählerliste und macht das Wahlausschreiben im Betrieb bekannt. Darin ist u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele Personalratsmitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschlagslisten für die Kandidatinnen und Kandidaten eingereicht werden können. Die Wahl der Personalratsmitglieder erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und lädt zur konstituierenden Personalratssitzung ein.